Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 264c

§ 264c – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Kurz erklärt

  • Die Witwen- oder Witwerrente kann nicht erhöht werden.
  • Dies gilt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
  • Auch wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, gibt es keine Erhöhung.
  • Mindestens ein Ehegatte muss vor dem 2. Januar 1962 geboren sein.
  • In diesen Fällen gibt es keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.